Fachgebiete

Der Klient steht im Mittelpunkt aller Überlegungen. Es wird in einem persönlichen Gespräch die passende rechtliche Gestaltung besprochen. Die Tätigkeit ist auf individuelle Fälle spezialisiert. Die Rechtsanwaltskanzlei Fuith verfügt über besondere Kontakte zu den regionalen Behörden und Gerichten. Gerade die Betreuung vor Ort ist entscheidend für den Erfolg des vom Klienten verfolgten Zieles.

Darüber hinaus steht die Rechtsanwaltskanzlei Fuith aufgrund der wissenschaftlichen Arbeiten Ihrer Mitarbeiter als Grundverkehrsexperten, Experten für Liegenschaftsfragen und Raumordnungsrechtfragen in ständigem Kontakt mit den Höchstgerichten in Österreich, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, dem Gerichtshof der Europäischen Union sowie dem Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.


Liegenschaftserwerb in Österreich

  • Vertragsverfassung und –gestaltung
  • Abwicklung als Treuhänder
  • Grundverkehr
  • Raumordnung
  • gebührenrechtliche Behandlung
  • steuerliche Behandlung
  • Beschaffung aller Genehmigungen
  • Eintragung im Grundbuch


Gesellschaftsrecht / M&A

Ein besonderes Spezialgebiet der Rechtsanwaltskanzlei ist das Gesellschaftsrecht. Von Gründungen einer GmbH oder Personengesellschaft mit indivudell entworfenen Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern bis zu Beurteilung gesellschaftlicher Streitfälle wird eine weitgehende Betreuung angeboten.

Corporate Law

Überdies betreut die Kanzlei Gesellschaftsstruktur-veränderungen, wie Anteilsverkäufe, sowie Transaktionen in Bezug auf Unternehmenskäufe und Liegenschaftstransaktionen.


Freizeitwohnsitze

Die Behandlung von Freizeitwohnsitzen stellt ein Kerngebiet unserer Tätigkeit dar. In Österreich, besonders in Tirol, Vorarlberg und Salzburg herrscht ein restriktives Regime zur Verhinderung von Freizeitwohnsitzen.

Im bundesdeutschen Sprachgebrauch versteht man unter einem Freizeitwohnsitz eine Ferienwohnung. In Tirol wird unterschieden zwischen Wohnsitzen, die als Freizeitwohnsitz (Ferienwohnung) amtlich genehmigt sind und Wohnsitzen die keine Genehmigung als Freizeitwohnsitz (Ferienwohnung) haben. Entgegen der oft verbreiteten Meinung, dass zum Erwerb eines Hauses oder einer Wohnung, die nicht als Freizeitwohnsitz (Ferienwohnung) festgestellt sind, es nicht unbedingt notwendig ist, dass der Erwerber seinen ersten Wohnsitz (Hauptwohnsitz) im Objekt begründet.

Wie in der Entscheidung des zuständigen Tribunals (Tiroler Landesgrundverkehrskommission) im Fall einer bekannten deutschen Schauspielerin mit Wohnung in Kitzbühel ausgeführt wurde, kann ein Erwerber mehrere Lebensmittelpunkte haben. Er muss somit nur einen von mehreren Lebensmittelpunkten im gegenständlichen Objekt haben. Es ist somit weder eine ganzjährige noch eine häufige Nutzung über das Jahr erforderlich.

Verboten ist eine ausschließliche Nutzung zu Ferien- und Erholungszwecken. Wir sind spezialisiert auf die Abwehr von behördlichen Übergriffen im Zusammenhang mit der Verfolgung von nach Ansicht der Behörden verbotenen Freizeitwohnsitzen (Ferienwohnungen).

Wir beraten unsere Klienten in diesem Zusammenhang, die rechtmäßig ihre Häuser und Wohnungen in Österreich, insbesondere in Tirol, nutzen können ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Wenn eine Konfliktsituation mit Behörden schon vorliegt, geben wir Lösungsvorschläge zur Konfliktlösung.


Waldbesitz (Forst)

Es ist keine Bewirtschaftung mehr im Rahmen eines eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes notwendig. Damit können auch Personen die nicht in Österreich oder in Tirol leben, somit auch Ausländer, Wald (Forst) in Tirol erwerben.


Landwirtschaften

Der Europäische Gerichtshof hat ausgesprochen, dass auf Grund der Kapitalverkehrsfreiheit das Erfordernis der Selbstbewirtschaftung und das Wohnen auf dem Bauernhof durch den Erwerber nicht verlangt werden darf. Auch die Staatsbürgerschaft ist kein Ausschlusskriterium. Jedermann, ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft oder des Sitzes seines Unternehmens, kann somit land- und forstwirtschaftlichen Besitz in Österreich, besonders in Tirol, erwerben. Bedingung ist aber, dass die ordentliche Bewirtschaftung sichergestellt ist. Diese muss aber nicht selbst erfolgen, sondern kann durch Dritte durchgeführt werden. Innerstaatlich halten sich die zuständigen Tribunale insbesondere in Tirol nicht an dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofes. Wir haben dies mehrfach kritisiert.

Landwirtschaften

In unserer für die Tiroler Rechtsanwaltskammer verfassten Stellungnahme zur Novelle zum Tiroler Grundverkehrsgesetz haben wir auf diese Missstände hingewiesen. Im aktuellen Kommentar zum Tiroler Grundverkehrsgesetz von Dr. Fuith unter besonderer Berücksichtigung des Rechtes der Europäischen Union, hat dieser in detaillierter wissenschaftlicher Weise die Rechtslage dargestellt.

Als Autor dieses Standardwerkes des Verkehrs an Liegenschaften in Tirol, ist Dr. Fuith mit dieser Materie in Theorie und Praxis genau vertraut.

Aufgrund der Nähe zu den Behörden, insbesondere des Umstandes, dass die Rechtsanwaltskanzlei Fuith Kontakt zu allen für Grundverkehr und Raumordnung zuständigen Behörden in Tirol pflegt und sich täglich mit dieser Materie sowohl rechtstheoretisch als auch praktisch beschäftigt, sind nicht nur interessierte Personen, die Liegenschaften in Österreich kaufen wollen, sei es Inländer, sei es Ausländer, unsere Klienten, sondern auch Notare für deren Klienten in Grundverkehrsfragen, insbesondere betreffend die Erlangung der entsprechenden Genehmigungen und die Vertragsgestaltung gerade im Bereich des Grundverkehrs.


Flächenwidmung

In diesem Bereich berät die Rechtsanwaltskanzlei Fuith als Experte für Raumordnungs- und Grundverkehrsrecht sowohl Grundeigentümer, insbesondere auch Gemeinden, im Zusammenhang mit der Widmung von Grundflächen. Wir beraten hier Eigentümer, die von Rückwidmungen betroffen sind, wie sie sich gegen diese Rückwidmungen insbesondere vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof mit Erfolg zur Wehr setzen können.

In diesen Bereich der Raumordnung fällt auch unser Spezialgebiet über die Freizeitwohnsitze (im bundesdeutschen Sprachgebrauch als Ferienwohnungen oder Ferienwohnsitze bezeichnet).