Aufhebung der Selbstbewirtschaftungsverpflichtung im burgenländischen Grundverkehrsgesetz

08. Februar 2007

Der Verfassungsgerichtshof hat unter Zitierung der wissenschaftlichen Abhandlung von Dr. Fuith aus dem Jahr 1996 ausgesprochen, dass die Verpflichtung zur Selbstbewirtschaftung beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken jedenfalls gegen Europarecht verstößt, nämlich gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und damit auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes verfassungswidrig ist. Diese Entscheidung hat weit reichende Bedeutung.

Der diesbezügliche Schlüsselsatz im Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes lautet:

Geschäftszahl
VfGH G121/06 ua
Index
L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr
Norm
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz;
Bgld GVG 1995 §4;LeitsatzAufhebung von Bestimmungen des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes betreffend die Selbstbewirtschaftung als grundlegende Genehmigungsvoraussetzung für den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke; Inländerdiskriminierung infolge strengerer Voraussetzungen bei rein innerstaatlichen Sachverhalten als bei Sachverhalten mit gemeinschaftsrechtlichem Bezug4.3. Besteht aber beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ein gemeinschaftsrechtlicher Bezug, dürfte auf Grund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts JEDENFALLS wegen mangelnder Selbstbewirtschaftung bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken die Genehmigung des Erwerbs nicht versagt werden. Dies dürfte dazu führen, dass bei Sachverhalten – wie in den vorliegenden Beschwerden – ohne Gemeinschaftsbezug beim Erwerb land- und forst-wirtschaftlicher Grundstücke zur Erlangung der konstitutiven grundverkehrs-behördlichen Genehmigung strengere Voraussetzungen erfüllt werden müssen, und daher in vielen Fällen, im Gegensatz zu Sachverhalten bei denen ein Gemein-schaftsrechtlicher Bezug besteht, der Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke auf Grund der in Prüfung gezogenen Bestimmungen überhaupt nicht möglich sein dürfte.

(s Fuith, ‚Der österreichische Grundverkehr in der Europäischen Union‘ ZUV 2 96, 12[16]).