Freizeitwohnsitze

Die Behandlung von Freizeitwohnsitzen stellt ein Kerngebiet unserer Tätigkeit dar. In Österreich, besonders in Tirol, Vorarlberg und Salzburg herrscht ein restriktives Regime zur Verhinderung von Freizeitwohnsitzen.

FreizeitwohnsitzeIm bundesdeutschen Sprachgebrauch versteht man unter einem Freizeitwohnsitz eine Ferienwohnung. In Tirol wird unterschieden zwischen Wohnsitzen, die als Freizeitwohnsitz (Ferienwohnung) amtlich genehmigt sind und Wohnsitzen die keine Genehmigung als Freizeitwohnsitz (Ferienwohnung) haben. Entgegen der oft verbreiteten Meinung, dass zum Erwerb eines Hauses oder einer Wohnung, die nicht als Freizeitwohnsitz (Ferienwohnung) festgestellt sind, es nicht unbedingt notwendig ist, dass der Erwerber seinen ersten Wohnsitz (Hauptwohnsitz) im Objekt begründet.

Wie in der Entscheidung des zuständigen Tribunals (Tiroler Landesgrundverkehrskommission) im Fall einer bekannten deutschen Schauspielerin mit Wohnung in Kitzbühel ausgeführt wurde, kann ein Erwerber mehrere Lebensmittelpunkte haben. Er muss somit nur einen von mehreren Lebensmittelpunkten im gegenständlichen Objekt haben. Es ist somit weder eine ganzjährige noch eine häufige Nutzung über das Jahr erforderlich.

Verboten ist eine ausschließliche Nutzung zu Ferien- und Erholungszwecken. Wir sind spezialisiert auf die Abwehr von behördlichen Übergriffen im Zusammenhang mit der Verfolgung von nach Ansicht der Behörden verbotenen Freizeitwohnsitzen (Ferienwohnungen).

Wir beraten unsere Klienten in diesem Zusammenhang, die rechtmäßig ihre Häuser und Wohnungen in Österreich, insbesondere in Tirol, nutzen können ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Wenn eine Konfliktsituation mit Behörden schon vorliegt, geben wir Lösungsvorschläge zur Konfliktlösung.