FUITH Rechtsanwälte

Freizeitwohnsitz - Zweitwohnsitz Beratung Tirol

Von Mag. Martin Fuith, LL.M.

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Freizeitwohnsitze in Tirol — Beratung bei Genehmigungsfragen, Abwehr behördlicher Eingriffe und Vertretung in Konfliktsituationen mit Behörden.

Die Behandlung von Freizeitwohnsitzen stellt ein Kerngebiet unserer Tätigkeit dar. In Österreich, besonders in Tirol, Vorarlberg und Salzburg herrscht ein restriktives Regime zur Verhinderung von Freizeitwohnsitzen.

Im bundesdeutschen Sprachgebrauch versteht man unter einem Freizeitwohnsitz eine Ferienwohnung. In Tirol wird unterschieden zwischen Wohnsitzen, die als Freizeitwohnsitz (Ferienwohnung) amtlich genehmigt sind und Wohnsitzen die keine Genehmigung als Freizeitwohnsitz (Ferienwohnung) haben. Entgegen der oft verbreiteten Meinung, dass zum Erwerb eines Hauses oder einer Wohnung, die nicht als Freizeitwohnsitz (Ferienwohnung) festgestellt sind, es nicht unbedingt notwendig ist, dass der Erwerber seinen ersten Wohnsitz (Hauptwohnsitz) im Objekt begründet.

Wie in der Entscheidung des zuständigen Tribunals (Tiroler Landesgrundverkehrskommission) im Fall einer bekannten deutschen Schauspielerin mit Wohnung in Kitzbühel ausgeführt wurde, kann ein Erwerber mehrere Lebensmittelpunkte haben. Er muss somit nur einen von mehreren Lebensmittelpunkten im gegenständlichen Objekt haben. Es ist somit weder eine ganzjährige noch eine häufige Nutzung über das Jahr erforderlich. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass sich die Rechtsprechung der Höchstgerichte dahingehend in den letzten Jahren verschärft hat und die Gerichte teilweise von der Notwendigkeit nur eines Lebensmittelpunktes am Objekt in Tirol (wohl europarechtswidrig) ausgehen.

Verboten ist eine ausschließliche Nutzung zu Ferien- und Erholungszwecken. Wir sind spezialisiert auf die Abwehr von behördlichen Übergriffen im Zusammenhang mit der Verfolgung von nach Ansicht der Behörden verbotenen Freizeitwohnsitzen (Ferienwohnungen).

Wir beraten unsere Klienten in diesem Zusammenhang, die rechtmäßig ihre Häuser und Wohnungen in Österreich, insbesondere in Tirol, nutzen können ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Wenn eine Konfliktsituation mit Behörden schon vorliegt, geben wir Lösungsvorschläge zur Konfliktlösung.


Häufige Fragen

Ist ein nicht ganzjährig genutzter Wohnsitz automatisch ein verbotener Freizeitwohnsitz?

Es kommt bei der Nutzung eines Wohnsitzes nicht darauf an, wie häufig er benützt wird. Es ist auch nicht unbedingt notwendig, dass eine ganzjährige Nutzung erfolgt. Wenn eine Nutzung erfolgt, darf diese jedenfalls nicht ausschließlich zu Ferien- oder Erholungszwecken erfolgen. Die Begründung des ersten Wohnsitzes (Hauptwohnsitzes) ist nicht in jedem Fall unbedingt erforderlich, jedoch hat sich die höchstgerichtliche Rechtsprechung in den letzten Jahren sehr verschärft und muss dies im Einzelfall geprüft werden.

Kann die Gründung einer GmbH und eines Arbeitswohnsitzes helfen bei unrechtmäßiger Freizeitwohnsitznutzung?

Grundsätzlich nein, nach neuerster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert die Definition Arbeitswohnsitz gar nicht. Auch die Gründung einer GmbH mit Sitz am Objekt vermag eine unrechtmäßige Freizeitwohnsitznutzung nicht einfach zu verschleiern.

Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Tätigkeit am Objekt wirklich so als Arbeit im Sinne des Gesetztes anzusehen ist, dass dadurch keine unrechtmäßige Nutzung als Freizeitwohnsitz unterstellt werden kann.

Besteht die Möglichkeit eines Leerstandes anstatt einer Freizeitwohnsitznutzung?

Mit einer Gesetzesnovelle des Tiroler Freizeitwohnsitz Leerstandsabgabegesetz ist die Pflicht zur Zahlung einer Leerstandsabgabe an die Gemeinde bei Leerstand der Immobilie eingeführt worden. Ein Leerstand ist somit gesetzlich nicht verboten, sondern führt zur Abgabenpflicht.

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob ein Leerstand vorliegt und die Abgabenpflicht entsteht. Sollte eine Immobilie auch nur vorübergehend nicht genutzt werden, kann die Meldung eines Leerstandes Rechtssicherheit bringen und ein Verfahren wegen unrechtmäßiger Freizeitwohnsitznutzung verhindern.

Kann eine Immobilie wegen unrechtmäßiger Freizeitwohnsitznutzung zwangsversteigert werden?

Aufgrund einer Gesetzesnovelle im Grundverkehrsgesetz ist die Zwangsversteigerung einer Immobilie seit 1.9.2022 gesetzlich wieder vorgesehen. Es bedarf einer Prüfung im Einzelfall, ob die neue Gesetzeslage im jeweiligen Fall zur Anwendung kommt. Hierbei ist auch entscheidend, ob die Immobilie in einer Vorbehaltsgemeinde entsprechend der Definition des Gesetzes liegt.

Aufgrund des rigorosen Vorgehens der Behörden ist von Beginn an entscheidend entsprechende rechtliche Schritte gegen Behördenverfügungen im Zusammenhang mit einer angedrohten Zwangsversteigerung zu setzen.