Gutachten der Universität Innsbruck bestätigt unsere Rechtsansicht zur Beurteilung von Freizeitwohnsitzen

  1. Amerkungen und Schlussfolgerungen zum Gutachten von Herrn Univ.-Prof. Dr. Peter Bußjäger, Institut für öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck.

Unsere Kanzlei hat im Fall Konle gegen Republik Österreich beim Europäischen Gerichtshof erwirkt, dass durch die Behörden im Bereich des Grundverkehrs kein Genehmigungsverfahren betreffend den Erwerb von EU-Bürgern in Bezug auf den Baulandgrundstücksverkehr unterliegenden Grundstücken erfolgen darf.  Daraufhin musste das Tiroler Grundverkehrsgesetz novelliert werden. Das Urteil in Sachen Konle gegen Republik Österreich ist auch Grundlage dafür, dass auch in Bauverfahren unserer Ansicht nach nicht verlangt werden darf, dass vorweg glaubhaft gemacht wird, dass kein Freizeitwohnsitz begründet werden soll. Wir gehen hier in der Beurteilung weiter als Herr Professor Bußjäger, wonach der Nachweis für Bauträger über die zukünftige Nutzung durch Dritte in verfassungswidriger Weise unverhältnismäßig ist. Wir sind der Ansicht, dass europarechtlich die gesetzliche Verpflichtung des Nachweises über die zukünftige Nutzung im Vornhinein unzulässig ist.

  1. Das Regime der Freizeitwohnsitze in Tirol

Wir haben europarechtlich stets die Rechtsmeinung vertreten, dass die Definition des Freizeitwohnsitzbegriffes im § 13 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 europarechtlich auszulegen ist und somit durch Europarecht überlagert ist. Aus dieser Bestimmung könnte entnommen werden, dass eine Person nur einen Wohnsitz mit der Qualität haben kann, die nicht der Definition des Freizeitwohnsitzes widerspricht.

Zutreffend hat hier Herr Professor Bußjäger auf die Entscheidung der Landes-Grundverkehrskommission vom 17.12.2002 im Fall „Uschi Glas“ verwiesen, wonach dann kein Freizeitwohnsitz vorliegt, wenn „die Wohnstätte zwar Erholungszwecken dient und kein Hauptwohnsitz begründet wird, die Wohnung gleichzeitig aber auch zu beruflichen und geschäftlichen Zwecken verwendet wird.“ Wir wurden damals von den Medien gefragt, wie wir die Uschi Glas-Entscheidung einschätzen. Wir haben darauf hingewiesen, dass der Begriff des Freizeitwohnsitzes und des Arbeitswohnsitzes genauso auszulegen ist, wie dies die Landes-Grundverkehrskommission in der genannten Entscheidung getan hat. Sehr zutreffend hat Herr Professor Bußjäger darauf hingewiesen, dass sich in der Zwischenzeit eine offenkundig verfassungswidrige und wir sind auch der Ansicht, europarechtswidrige Judikatur sowohl des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als auch des Verwaltungsgerichthofes entwickelt hat. Wenn nur dann nicht von einem Freizeitwohnsitz gesprochen werden kann, wenn eine überwiegende Nutzung eines Wohnsitzes während des Jahres vorliegt, ist diese Auslegung offensichtlich verfassungswidrig und unserer Ansicht nach auch europarechtswidrig.

Ebenso wie Herr Professor Bußjäger haben wir stets darauf hingewiesen, dass Personen mehrere Mittelpunkte der Lebensbeziehungen haben können, sowie es Bevölkerungsgruppen wie Pensionisten oder Privateres gibt, die einen Wohnsitz nicht oder nicht mehr zu beruflichen Zwecken nützen.

  1. Überschießende Kontrolle

Wir haben in unserem bereits in der 7. Auflage erschienen Kommentars zum Tiroler Grundverkehrsgesetz ausdrücklich ausgeführt, und zwar unter Hinweis auf die Entscheidung des europäischen Gerichtshofs zum Schutz der Menschenrechte in der Rechtssache Gillow gegen United Kingdom darauf verwiesen, dass durch das System der Überwachung im Bereich der Freizeitwohnsitze eine eklatante Verletzung von Art 8 EMRK betreffend das Recht auch Achtung der Wohnung der EMRK vorliegt. Herr Professor Bußjäger hat diesbezüglich ausgeführt, dass jedenfalls Erhebungen durch die Behörden aufgrund unsubstantiierter Anzeigen nicht erfolgen dürfen.

Erscheinungsdatum: August 2021