FUITH Rechtsanwälte · 31. August 2021
Gutachten der Universität Innsbruck bestätigt unsere Rechtsansicht zur Beurteilung von Freizeitwohnsitzen
Ein Gutachten der Universität Innsbruck von Prof. Peter Bußjäger bestätigt die Rechtsansicht der Kanzlei Fuith zur Beurteilung von Freizeitwohnsitzen. Drei wesentliche Argumente werden gestützt: Die Vorabprüfung, ob eine Liegenschaft als Freizeitwohnsitz genutzt werden könnte, ist unverhältnismäßig und verstößt gegen EU-Recht. Die Tiroler Legaldefinition des Freizeitwohnsitzes muss im Lichte des Europarechts ausgelegt werden. Überwachungssysteme verletzen Artikel 8 EMRK (Recht auf Wohnung/Privatleben).
Erschienen in FUITH Rechtsanwälte
