FUITH Rechtsanwälte

1. Juli 2022

Freizeitwohnsitze in Tirol: Quo Vadis?

Kaum ein Thema im österreichischen Immobilienrecht ist so vielschichtig und für Käufer so folgenreich wie die Freizeitwohnsitzproblematik in Tirol. Das Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) und das Tiroler Grundverkehrsgesetz (TGVG) bilden gemeinsam ein restriktives Regime, das die Nutzung von Wohnraum als Freizeitwohnsitz erheblich einschränkt — und das nicht nur für Ausländer.

Was ist ein Freizeitwohnsitz?

Ein Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 TROG ist eine Wohnung oder ein Wohnhaus, die oder das nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient, sondern überwiegend für Erholungs- oder Freizeitzwecke genutzt wird. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig: Wer seinen Hauptwohnsitz nach Tirol verlegt, kann die Einstufung als Freizeitwohnsitz verhindern. Wer hingegen mehrere Wohnsitze unterhält, muss nachweisen, wo sich sein tatsächlicher Lebensmittelpunkt befindet.

Die Tiroler Behörden legen diese Bestimmungen streng aus. Wer zwei Wohnungen in zwei Ländern bewohnt, wird in Tirol rasch als Freizeitwohnsitzinhaber eingestuft — mit weitreichenden Konsequenzen für die Bewilligungspflicht und die Nutzungsmöglichkeiten.

Das Kitzbühel-Präjudiz

Die internationale Aufmerksamkeit, die das Thema erregt hat, ist nicht zuletzt auf Fälle wie jenen in Kitzbühel zurückzuführen, in denen vermögende ausländische Käufer Immobilien erworben und behördliche Auflagen zur Nutzungsbeschränkung ignoriert haben. Die Behörden haben in diesen Fällen mit Bußgeldern und Nutzungsuntersagungen reagiert. Gleichzeitig hat der EuGH in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass nationale Beschränkungen des Erwerbs von Grundstücken an der EU-Kapitalverkehrsfreiheit zu messen sind.

EU-Kapitalverkehrsfreiheit und nationale Einschränkungen

Die EU-Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) verbietet Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern. Der EuGH hat in der Rechtssache Ospelt (C-452/01) festgehalten, dass nationale Regelungen, die den Grundstückserwerb einschränken, zwar zulässig sein können, wenn sie dem Schutz legitimer Ziele wie der Raumplanung oder der landwirtschaftlichen Nutzung dienen — sie müssen jedoch verhältnismäßig sein.

Die derzeitige Praxis in Tirol, Freizeitwohnsitze pauschal zu untersagen und selbst EU-Bürgern die Nutzung einer rechtmäßig erworbenen Immobilie zu Freizeitzwecken zu verweigern, ist meines Erachtens EU-rechtswidrig. Das letzte Wort in dieser Frage ist noch nicht gesprochen.

Handlungsoptionen für Käufer

Für Käufer, die in Tirol eine Immobilie für den Eigengebrauch erwerben möchten, gibt es verschiedene rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. Eine sorgfältige Prüfung des konkreten Nutzungsvorhabens, der Widmung der Liegenschaft und der persönlichen Lebensumstände des Käufers ist unerlässlich. In manchen Fällen kann die sporadische Vermietung an Touristen eine legale Alternative zur reinen Eigennutzung darstellen; in anderen Fällen empfiehlt sich eine gesellschaftsrechtliche Struktur.

Wer diese Fragen nicht im Vorfeld klärt, riskiert nicht nur behördliche Sanktionen, sondern auch, eine Immobilie zu erwerben, die er rechtlich nicht so nutzen kann, wie er es beabsichtigt hat.