Welche Versagungsgründe gibt es beim Landwirtschaftsverkehr?
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Als wohl einziger bedeutsamer Versagungsgrund im Bereich des Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist die Bestimmung geblieben, dass der Verkehrswert durch den Kaufpreis nicht um mehr als 30 % überschritten werden darf.
Als wohl einziger bedeutsamer Versagungsgrund im Bereich des Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist die Bestimmung geblieben, dass der Verkehrswert durch den Kaufpreis nicht um mehr als 30 % überschritten werden darf. Es dürfen somit land- und forstwirtschaftliche Flächen nur zu einem Preis verkauft werden, der den Verkehrswert (gemeinen Wert) nicht um mehr als 30 % überschreitet.
