FUITH Rechtsanwälte

Tiroler Tageszeitung · 26. Juni 2026

Mögliche Mietzinsminderung bei Wohnungen

Die Miete ist laufend zu bezahlen – doch was gilt, wenn die Wohnung Probleme macht? Schimmel im Schlafzimmer, anhaltender Baulärm oder ein Lift, der seit Wochen außer Betrieb ist: Viele Mieterinnen und Mieter fragen sich, ob sie in solchen Fällen wirklich den vollen Mietzins zahlen müssen.

Mittlere Brauchbarkeit als Maßstab

Grundsätzlich gilt: Wird die Wohnung schlechter nutzbar als vertraglich vereinbart, kann der Mietzins entsprechend gemindert werden. Entscheidend ist dabei die sogenannte mittlere Brauchbarkeit – die Wohnung muss so nutzbar sein, wie Mieterinnen und Mieter es üblicherweise erwarten dürfen.

Der Klassiker: Schimmel

Schimmel ist ein typischer Streitfall. Kleine Flecken im Abstellraum sind ärgerlich, rechtfertigen aber meist nur eine geringe Kürzung. Breitet sich der Schimmel hingegen im Wohn- oder Schlafbereich aus oder drohen gesundheitliche Probleme, kann die Miete deutlich – zwischen 15 und 50 Prozent – reduziert werden.

Lärm als Minderungsgrund

Auch Lärm kann eine Mietminderung begründen. Dauerhafte Baustellen, laute Nachbarn oder nächtliche Störungen sind mehr als bloß lästig. Wichtig ist, dass der Lärm regelmäßig auftritt und deutlich über das hinausgeht, was in der Umgebung üblich ist. Gelegentliche Geräusche müssen hingegen hingenommen werden. Bei Lärmbelästigung sind Minderungen von 15 bis 25 Prozent möglich.

Defekter Lift

Ein defekter Lift trifft besonders Menschen in oberen Stockwerken. Fällt er nur kurz aus, ist dies meist hinzunehmen. Dauert der Ausfall jedoch Wochen, kann das tägliche Treppensteigen eine klare Einschränkung sein – vor allem für ältere oder mobilitätseingeschränkte Personen. Je nach Stockwerk sind hier rund 20 Prozent Minderung gerechtfertigt.

Verhältnismäßigkeit

Die Höhe der Kürzung muss stets zur Beeinträchtigung passen und richtet sich nach Grad und Dauer der Beeinträchtigung. Wer zu viel einbehält, riskiert Rückstände und damit rechtliche Konsequenzen.

Rechtstipp

Mindern Sie die Miete nie unüberlegt oder nur nach Gefühl. Halten Sie Mängel mit Fotos, Protokollen oder Zeugen fest und informieren Sie den Vermieter schriftlich. Bei Unsicherheit schützt eine kurze Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vor teuren Fehlern.

Originalartikel lesen

Erschienen in Tiroler Tageszeitung